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Ist die Woltersdorfer Gemeindepolitik transparent?

Liebe Woltersdorferinnen und Woltersdorfer,

alle werden sich fragen, was passiert denn eigentlich in der Woltersdorfer Gemeindepolitik?

Welche Entscheidungen wurden getroffen und warum?

Warum dürfen die Einwohner nicht über bestimmte Themen informiert werden?

Warum haben Einwohner der Gemeinde nicht Einsicht in Mietverträge von z.B. von Vereinen mit der Gemeinde? Was spricht dagegen?

Warum dürfen die Einwohner nicht über fahrlässiges Fehlverhalten von Gemeindebediensteten informiert werden?

Fragen über Fragen. Es ist an der Zeit, diesem „wabernden“ Konstrukt der „Nichtöffentlichkeit“ und „vertraulichen Informationen“ einen klaren Rahmen setzen. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg definiert das sehr, sehr schwammig:

Gemäß Paragraph 36 Absatz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sind Sitzungen öffentlich. Es gibt nur 2 Einschränkungen „Belange des öffentlichen Wohls“ und „berechtigte Interessen Einzelner“.

Wir sehen in der Vergangenheit eine starke Zunahme, Themen durch die Verwaltung „nichtöffentlich“ zu behandeln, sei es entweder aus Vorsicht oder aus Unwissenheit. Hier muss für die Verwaltung eine klare Handlungsanleitung her, um nicht am Ende Alles als „geheim“ zu deklarieren. Sie als Woltersdorfer haben berechtigtes öffentliches Interesse und das Gemeindeparlament ist keine „Geheim-Veranstaltung“.

Das Werkzeug dazu ist die Hauptsatzung der Gemeinde Woltersdorf, hier muss nachgebessert werden, um eine klare Richtlinie zu haben. Den nachfolgenden Antrag haben wir auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung Woltersdorf am 11.10.1018 setzen lassen, um dieses Thema zu diskutieren und einen Auftrag an die Verwaltung zu geben.

Wir dürfen gespannt sein, wir sind sicherlich nicht die einzigen die an dieser Thematik Interesse haben. Somit hoffen wir auf breite Unterstützung aus der Gemeindevertretung.

Viele Grüße

Die Fraktion Unser Woltersdorf


Antrag:

Erarbeitung einer klaren Handlungsanweisung für die Gemeindeverwaltung, wie nichtöffentliche Themen klar identifiziert werden können und dementsprechend richtig in die Sitzungen der Gremien der Gemeindevertretung eingeordnet werden können.

Gemäß Paragraph 36 Absatz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sind Sitzungen öffentlich. Es gibt nur 2 Einschränkungen „Belange des öffentlichen Wohls“ und „berechtigte Interessen Einzelner“.

Für diese beiden Punkte muss ein Katalog von Szenarien erarbeitet werden, der eine sichere Einordnung von Themen in die einzelnen Gebiete ermöglicht. Diese Problematik kann mit internen Resourcen der Gemeinde Woltersdorf erarbeitet werden, sollte das nicht rechtsicher möglich sein ist externe Beratung hinzuzuziehen.

Beschlussbegründung:

Wir als Fraktion Unser Woltersdorf sind uns nicht sicher, ob eine Vielzahl von nichtöffentlichen Themen der letzten Jahre, doch öffentliches Interesse und auch eine Berechtigung dazu gehabt hätten. Für diese Thematik sollte auch die DSGVO näher beleutet werden, ob diese überhaupt als Grund für die Nichtöffentlichkeit benannt werden darf. Wir sind auch der Meinung, Personen die öffentliche Ämter und Positionen inne haben, auch typische Weise öffentliches Interesse an Ihrer Person und Tätigkeit erzeugen und sich dagegen nicht verwehren dürfen.

Einige exemplarische Szenarien aus den letzten Jahren:

  1. Straftaten in gemeindeeigenen Einrichtungen/Unternehmen, deren Ermittlungen abgeschlossen sind.
  2. Grob fahrlässiges Fehlverhalten von Personen in leitenden Funktionen gemeindeeigner Unternehmen.
  3. Mietverträge von Vereinen mit der Gemeinde Woltersdorf, eventuell ohne Nennung der Mietsumme.

Desweiteren möchten wir das Bsp. der Hauptsatzung Briesen nennen, die das bereits umgesetzt hat.

Folgende Punkte werden dort klar definiert:

  1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen
  2. Grundstücksgeschäfte und Vergaben
  3. Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
  4. Verträge mit Dritten im Verhandlungsstadium
  5. Beratung über Zuschüsse
  6. Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung der Jahresrechnung und
  7. Vergleiche im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten.

Siehe: https://www.amt-odervorland.de/INFORMATIONEN/sa_info/SATZUNGEN/03_BRIESEN_MARK/040_Hauptsatzung_Briesen_15.09.2014.pdf

Fraktion Unser Woltersdorf